Fassung 1.1, Stand 02.09.2026
Präambel
MotionRewards ist ein Bonusprogramm für die Kunden teilnehmender Autohäuser. Wer daran teilnimmt, sammelt auf seine Werkstattumsätze Punkte und löst diese Punkte später wieder ein, sei es als Gutschein auf eine Werkstattrechnung, als Auszahlung anlässlich eines Werkstattbesuchs oder als Spende an eine gemeinnützige Organisation. Betrieben wird das Programm von der MotionRewards GmbH mit Sitz in Fulda (im Folgenden Betreiber).
Für den Teilnehmer sind die Rollen im Programm klar getrennt. Ansprechpartner und Vertragspartner für seine Punkte ist der Betreiber: Er führt die Punktebank, also die maßgebliche Bestandsführung über alle Punkte und Punktevorgänge, stellt das Kundenportal bereit, wickelt Auszahlungen und Spenden ab und steht für den Bonusanspruch aus den im Programm vergebenen Punkten ein. Sein Autohaus entscheidet demgegenüber darüber, welche Umsätze wie viele Punkte auslösen, welche Prämien es anbietet und welche Einlösewege es eröffnet. Punkte, die ein Autohaus aus einem Vorgängerprogramm in das Programm eingebracht hat (Alt-Punkte), bleiben ein Anspruch des Teilnehmers gegen dieses Autohaus, während der Betreiber sie lediglich verwaltet (Ziffer 8.2).
Die Teilnahme ist unentgeltlich. Der Teilnehmer zahlt weder ein Entgelt für die Teilnahme noch erwirbt er Punkte gegen Geld; Punkte entstehen ausschließlich als Bonus auf Umsätze, die er ohnehin tätigt. Punkte sind daher ein Bonusanspruch nach Maßgabe dieser Bedingungen und kein Geldguthaben (Ziffer 9.1).
Vor diesem Hintergrund regeln die nachstehenden Teilnahmebedingungen das Verhältnis zwischen dem Betreiber und dem Teilnehmer. Die Präambel beschreibt den Hintergrund und die Zielsetzung des Programms. Eigenständige Leistungspflichten begründet sie nicht.
A. Grundlagen
1. Geltungsbereich, Betreiber und Vertragsverhältnis
1.1 Geltungsbereich
Diese Teilnahmebedingungen gelten für die Teilnahme natürlicher Personen am Kundenbindungsprogramm MotionRewards und für die Nutzung des Kundenportals. Maßgeblich ist die Fassung, der der Teilnehmer zugestimmt hat; Änderungen werden nur nach Maßgabe der Ziffer 20 wirksam. Vertragssprache ist Deutsch.
1.2 Betreiber und Vertragspartner
Betreiber des Programms und alleiniger Vertragspartner des Teilnehmers für die im Programm vergebenen Punkte ist die MotionRewards GmbH, Bahnhofstraße 16, 36037 Fulda (Amtsgericht Fulda, HRB 9297). Das Autohaus wird durch die Teilnahme des Teilnehmers am Programm nicht dessen Vertragspartner für diese Punkte. Hiervon zu unterscheiden sind Alt-Punkte aus einem Vorgängerprogramm des Autohauses: Für sie bleibt das Autohaus Schuldner, während der Betreiber sie nur verwaltet und Auszahlungen für das Autohaus verauslagt (Ziffer 8.2). Unberührt bleibt der Vertrag über die Werkstattleistung, den der Teilnehmer unmittelbar mit dem Autohaus schließt (Ziffer 19.3).
1.3 Zustandekommen und Unentgeltlichkeit des Teilnahmeverhältnisses
Das Teilnahmeverhältnis kommt zustande, wenn der Teilnehmer sich im Kundenportal registriert oder eine Einladung annimmt und der Betreiber das Konto einrichtet. Der Teilnehmer stimmt dabei diesen Teilnahmebedingungen ausdrücklich zu; der Betreiber protokolliert die Fassung, der zugestimmt wurde, und den Zeitpunkt der Zustimmung. Ein Anspruch auf Teilnahme besteht nicht; der Betreiber kann eine Registrierung ohne Angabe von Gründen ablehnen. Die Teilnahme ist unentgeltlich. Kosten seines Internetzugangs und des Empfangs von Nachrichten auf seinen Kontaktkanälen trägt der Teilnehmer. Ein Widerrufsrecht besteht nicht, weil die Teilnahme keine entgeltliche Leistung des Teilnehmers zum Gegenstand hat; unabhängig davon kann der Teilnehmer die Teilnahme jederzeit beenden (Ziffer 15.4).
1.4 Einsatz Dritter
Der Betreiber ist berechtigt, sich zur Durchführung des Programms und zum Betrieb der Plattform Dritter zu bedienen, insbesondere des vom Autohaus eingesetzten Administrationssystems und der von ihm gewählten Datenanbindung. Diese handeln insoweit als Erfüllungsgehilfen des Betreibers. Ansprechpartner des Teilnehmers für alle Programmangelegenheiten bleibt der Betreiber.
2. Begriffsbestimmungen
Für diese Teilnahmebedingungen gelten die folgenden Begriffe:
- Alt-Punkte: Punkte, die ein Autohaus bei seinem Programmbeitritt aus einem Vorgängerprogramm eingebracht hat. Sie sind nur bei diesem Autohaus einlösbar; Schuldner bleibt dieses Autohaus (Ziffer 8.2).
- anderes Autohaus: ein am Programm teilnehmendes Autohaus, bei dem die eingesetzten Punkte nicht vergeben wurden.
- Autohaus: ein am Programm teilnehmendes Autohaus einschließlich aller seiner Standorte und Betriebe, die zusammen als ein Autohaus gelten.
- Auszahlung: die Überweisung des Punktegegenwerts an den Teilnehmer. Jede Auszahlung ist an einen konkreten Werkstattbesuch gekoppelt (Ziffer 11.1).
- Auszahlungs-Vormerkung: die Bindung von Punkten an den nächsten qualifizierenden Werkstattbesuch (Ziffer 11.1).
- Betreiber: die MotionRewards GmbH, Bahnhofstraße 16, 36037 Fulda (Amtsgericht Fulda, HRB 9297).
- betreiberfinanzierte Punkte: Punkte ohne zugrunde liegenden Umsatz eines Autohauses, deren Gegenwert der Betreiber trägt (z. B. Aktionen des Betreibers oder ein von ihm finanziertes Startguthaben).
- Einlösung: die Realisierung von Punkten über einen der Wege der Ziffer 9.2.
- Gutschein: das Einlöseinstrument für den Abzug auf einer Werkstattrechnung des vergebenden Autohauses (Ziffer 10).
- Konversionsfaktor: das programmweit einheitlich festgelegte Verhältnis, nach dem Punkte und Punktegegenwert ineinander umgerechnet werden (1 Punkt = 1 Cent brutto, Ziffer 6.2).
- Kundenportal: die vom Betreiber bereitgestellte Plattform, über die der Teilnehmer sein Konto führt, seinen Punktestand einsieht und Punkte einlöst.
- Prämienkatalog: die vom Autohaus im Kundenportal angebotenen Gutscheinvorlagen.
- Programm: das Kundenbindungsprogramm MotionRewards.
- Programm-Punkte: Punkte, die ein Autohaus aus eigenen Umsätzen über das Programm vergibt.
- Punkteregeln: die vom Autohaus festgelegten Regeln darüber, welche Umsätze Punkte auslösen und mit welchem Bonussatz sie bewertet werden (Ziffer 6.1).
- Punkte: die im Programm geführten Bonuspunkte. Sie sind ein Bonusanspruch des Teilnehmers nach Maßgabe dieser Bedingungen und kein Geldguthaben (Ziffer 9.1).
- Punktebank: die maßgebliche Bestandsführung des Betreibers über alle Punkte und Punktevorgänge (Ziffer 7.1).
- Punktegegenwert: der Geldwert von Punkten, ermittelt durch Umrechnung der Punkteanzahl nach dem Konversionsfaktor (brutto).
- Sperrfrist: der Zeitraum von 14 Kalendertagen ab der Gutschrift, in dem gutgeschriebene Programm-Punkte noch nicht einlösbar sind (Ziffer 6.3).
- Spende: der Einlöseweg zugunsten einer gemeinnützigen Organisation aus der vom Betreiber kuratierten Liste (Ziffer 12).
- Stamm-Autohaus: das vom Teilnehmer je Fahrzeug bestimmte Autohaus, bei dem er seine Punkte zu diesem Fahrzeug grundsätzlich einlöst und das die Gestaltung des Kundenportals voreinstellt (Ziffer 5.2).
- Startguthaben: Punkte, die einem Teilnehmer bei Programmbeitritt ohne zugrunde liegenden Umsatz gutgeschrieben werden (Ziffer 6.4).
- Teilnehmer: die am Programm teilnehmende natürliche Person.
- vergebendes Autohaus: dasjenige Autohaus, bei dem die eingesetzten Punkte vergeben wurden.
- Verknüpfung: die Zuordnung des Teilnehmers zu einem Autohaus für ein bestimmtes Fahrzeug, über die Punktevergabe und Einlösung laufen (Ziffer 4.1).
- Werkstattbesuch: ein konkreter, dem Betreiber gemeldeter Werkstattvorgang des Teilnehmers bei einem teilnehmenden Autohaus mit zugehöriger Rechnung.
- Werktag: Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage am Sitz des betroffenen Autohauses.
B. Teilnahme und Konto
3. Teilnahme und Konto
3.1 Teilnahmeberechtigung
Teilnehmen können ausschließlich unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und über einen Wohnsitz in Deutschland verfügen. Juristische Personen und Personengesellschaften nehmen nicht teil. Der Teilnehmer nimmt im eigenen Namen und für eigene Rechnung teil. Dass eine Werkstattrechnung auf ein Unternehmen lautet, steht der Teilnahme der natürlichen Person nicht entgegen; die steuerliche und dienstrechtliche Verantwortung hierfür trägt der Teilnehmer (Ziffer 18).
3.2 Ein Konto pro Person
Je Person besteht programmweit genau ein Konto. Eine gesonderte Registrierung je Autohaus findet nicht statt; der Teilnehmer sieht seinen gesamten Punktebestand in einer einheitlichen Ansicht des Kundenportals. Führt eine Person mehrere Konten, ist der Betreiber berechtigt, die Konten zusammenzuführen oder die zusätzlichen Konten zu schließen; er informiert den Teilnehmer hierüber. Punkte aus geschlossenen Konten führt er dem verbleibenden Konto unter Beibehaltung ihrer Verfallsfristen zu.
3.3 Keine Übertragbarkeit
Konto und Punkte sind höchstpersönlich. Punkte können weder auf Dritte übertragen, abgetreten, verpfändet, getauscht noch gehandelt werden; ein Erwerb von Punkten gegen Entgelt ist ausgeschlossen. Eine Zusammenlegung von Punkten mehrerer Teilnehmer findet nicht statt. Mit dem Tod des Teilnehmers endet die Teilnahme, und noch nicht eingelöste Punkte verfallen; ein Anspruch der Erben auf Einlösung, Auszahlung oder Ausgleich besteht nicht.
3.4 Bestätigung der Kontaktkanäle und Anmeldung
Der Teilnehmer gibt bei der Registrierung eine E-Mail-Adresse und/oder eine Mobilfunknummer an und bestätigt diese. Die Anmeldung erfolgt ohne Passwort über einen Anmelde-Link, ein per SMS zugestelltes Einmalkennwort oder ein auf dem Gerät des Teilnehmers hinterlegtes Anmeldeverfahren (Passkey). Anmelde-Links und Einmalkennwörter sind nur kurze Zeit und nur für eine begrenzte Zahl von Versuchen gültig. Für sicherheitsrelevante Vorgänge verlangt der Betreiber eine gesonderte, zeitlich eng begrenzte Bestätigung, nämlich beim Hinterlegen und Ändern der Bankverbindung, beim Ändern eines Kontaktkanals und beim Schließen des Kontos.
Der Teilnehmer hält seine Zugangsmittel geheim, gibt sie nicht an Dritte weiter, sichert die von ihm genutzten Geräte und Kontaktkanäle in zumutbarem Umfang und zeigt dem Betreiber den Verlust eines Zugangsmittels oder den Verdacht einer unbefugten Nutzung unverzüglich an. Er hält seine Kontaktdaten aktuell, damit ihn die Nachrichten des Betreibers erreichen (Ziffer 17.2). Handlungen, die über sein Konto vorgenommen werden, muss der Teilnehmer gegen sich gelten lassen, soweit er sie zu vertreten hat.
4. Verknüpfung mit einem Autohaus und Verifizierung
4.1 Aktive Verknüpfung je Fahrzeug und Autohaus
Die Teilnahme bei einem Autohaus wird je Fahrzeug als Verknüpfung geführt. Ein Teilnehmer mit mehreren Fahrzeugen hat bei demselben Autohaus je Fahrzeug eine Verknüpfung. Jede Verknüpfung befindet sich in einem der folgenden Status: offen (Verifizierungsschritte ausstehend), aktiv, abgelehnt, gesperrt oder beendet.
Punkte werden nur über eine aktive Verknüpfung vergeben, und nur über eine aktive Verknüpfung erworbene Punkte sind einlösbar (Ziffer 5.4). Solange eine Verknüpfung nicht aktiv ist, sind Punktevergabe und Einlösung über sie nicht möglich, während das Konto im Übrigen nutzbar bleibt. Bis zur Aktivierung werden dem Teilnehmer keine Daten aus dem System des Autohauses angezeigt.
4.2 Verifizierungsverfahren
Die Aufnahme in das Programm eines Autohauses erfolgt durch Selbstregistrierung oder auf Einladung des Autohauses. Bei der Selbstregistrierung weist der Teilnehmer seine Kundenbeziehung durch Identitätsmerkmale nach, insbesondere durch Kundennummer, Name, amtliches Kennzeichen, Angaben zu einer Rechnung aus den letzten zwölf Monaten, Geburtsdatum und Postleitzahl sowie durch die bestätigten Kontaktkanäle. Die Merkmale werden mit den Daten abgeglichen, die das Autohaus dem Betreiber übermittelt. Je nach Ergebnis dieses Abgleichs und der Konfiguration des Autohauses wird die Verknüpfung unmittelbar aktiviert, abgelehnt oder einer manuellen Freigabe durch das Autohaus zugeführt. Über die manuelle Freigabe entscheidet stets eine vom Autohaus benannte Person.
Ergänzend kann eine Brief-Verifizierung vorgesehen sein, bei der ein Einmalcode an die beim Autohaus hinterlegte Anschrift des Teilnehmers versandt wird; dieser Code ist 30 Tage gültig. Einladungen sind 30 Tage gültig und nur einmal verwendbar. Wird eine Verknüpfung im Anschluss an einen Werkstattbesuch beantragt, für den der Teilnehmer noch nicht am Programm teilnahm, wird die Punktevergabe für diesen Besuch für 30 Tage vorgemerkt und erst mit der Aktivierung der Verknüpfung gutgeschrieben; wird die Verknüpfung nicht innerhalb dieser Frist aktiviert, entfällt die vorgemerkte Punktevergabe ersatzlos.
Bei jeder Kontoerstellung mit Bezug zu einem Autohaus versendet der Betreiber eine Sicherheitsbenachrichtigung an die hinterlegten Kontaktkanäle, damit eine unberechtigte Kontoerstellung erkannt und gemeldet werden kann.
4.3 Mitwirkungspflicht und Folge der Nichtmitwirkung
Der Teilnehmer macht im Registrierungs- und Verifizierungsverfahren vollständige und richtige Angaben und wirkt an den erforderlichen Schritten mit. Wirkt er nicht mit oder gelingt die Zuordnung zu einem Kundenbestand nicht, wird die Verknüpfung nicht aktiviert oder abgelehnt; ein Anspruch auf Aktivierung besteht nicht. Bewusst unrichtige Angaben berechtigen den Betreiber zu den Maßnahmen nach Ziffer 15.1. Ein Anspruch des Teilnehmers gegen den Betreiber auf eine bestimmte Entscheidung des Autohauses über eine manuelle Freigabe besteht nicht.
5. Autohausübergreifende Nutzung und Autohaus-Wechsel
5.1 Ein Konto, mehrere Autohäuser
Der Teilnehmer kann bei mehreren Autohäusern am Programm teilnehmen und mehrere Fahrzeuge führen. Er sammelt Punkte bei jedem Autohaus, mit dem für das betreffende Fahrzeug eine aktive Verknüpfung besteht. Die Punkte aller Autohäuser werden in einem Konto geführt; welche Punkte für welchen Einlöseweg zur Verfügung stehen, richtet sich nach Ziffer 9.3.
5.2 Stamm-Autohaus je Fahrzeug, jederzeit umstellbar
Je Fahrzeug bestimmt der Teilnehmer ein Stamm-Autohaus. Es liefert die Voreinstellung für die Gestaltung des Kundenportals und ist für dieses Fahrzeug das Autohaus, bei dem der Teilnehmer seine Punkte grundsätzlich einlöst. Das Sammeln von Punkten ist hierauf nicht beschränkt. Möchte der Teilnehmer seine Punkte bei einem weiteren Autohaus einlösen, mit dem eine aktive Verknüpfung besteht, stellt er dieses zu seinem Stamm-Autohaus um. Die Umstellung ist jederzeit möglich und wirkt für die Zukunft; bereits erstellte Gutscheine und Auszahlungs-Vormerkungen bleiben unberührt. Die Wahl des Stamm-Autohauses betrifft die Führung durch das Kundenportal; welche Punkte für welchen Einlöseweg zur Verfügung stehen, richtet sich nach Ziffer 9.3.
5.3 Datenfreigabe je Autohaus
Mit der Aktivierung einer Verknüpfung wird das betreffende Autohaus in die Verarbeitung der Daten des Teilnehmers einbezogen, soweit dies für die Durchführung des Programms erforderlich ist. Ein Autohaus erhält keine Kenntnis von den Beziehungen des Teilnehmers zu anderen Autohäusern; die einzige autohausübergreifende Angabe, die ein Autohaus zu seiner eigenen Verknüpfung sieht, ist, ob es für das betreffende Fahrzeug als Stamm-Autohaus bestimmt ist. Einzelheiten der Verarbeitung ergeben sich aus der Datenschutzerklärung des Betreibers (Ziffer 17).
5.4 Ruhende Bestände
Punkte, die bei einem Autohaus vergeben wurden, zu dem keine aktive Verknüpfung (mehr) besteht, ruhen: Sie bleiben im Konto sichtbar, zählen aber nicht zum einlösbaren Bestand und werden erst mit einer erneut aktiven Verknüpfung wieder einlösbar. Der Lauf der Verfallsfrist bleibt hiervon unberührt (Ziffer 8). Punkte ruhen nicht, soweit die Verknüpfung nur deshalb endet, weil das Autohaus aus dem Programm ausscheidet; insoweit gilt Ziffer 14.2.
C. Punkte
6. Erwerb und Gutschrift
6.1 Qualifizierende Umsätze
Punkte entstehen ausschließlich aufgrund qualifizierender Werkstattumsätze, die ein Autohaus dem Betreiber meldet, und nur, soweit für das betreffende Fahrzeug eine aktive Verknüpfung mit diesem Autohaus besteht. Punktefähig sind nur Rechnungen mit Fahrzeugbezug; je gemeldeter Rechnung erfolgt genau eine Punktegutschrift.
Welche Umsätze qualifizieren und mit welchem Bonussatz sie bewertet werden, legt das Autohaus in seinen Punkteregeln fest. Es kann insbesondere unterschiedliche Bonussätze je Leistungskategorie vorsehen, einzelne Kategorien ausschließen, Rechnungsarten ohne vom Teilnehmer gezahlten Umsatz ausnehmen (z. B. Garantie, Kulanz oder Rückruf) und zeitlich begrenzte Aktionen anbieten. Das Autohaus entscheidet frei darüber, ob und in welchem Umfang es Punkte gewährt; es kann seine Punkteregeln jederzeit mit Wirkung für künftige Punktevergaben ändern, beschränken oder die Punktevergabe einstellen. Ein Anspruch auf die Vergabe von Punkten, auf eine bestimmte Höhe der Punktevergabe oder auf den Fortbestand bestimmter Punkteregeln besteht nicht, auch nicht daraus, dass Punkte in der Vergangenheit wiederholt oder in bestimmter Höhe gewährt wurden. Der Betreiber ist berechtigt, offensichtlich unplausible Meldungen zurückzuweisen und betreibt hierfür Plausibilitätsgrenzen, deren Werte er nicht offenlegt.
6.2 Konversionsfaktor und Bonussatz
Der Punktegegenwert ergibt sich aus dem programmweit einheitlichen Konversionsfaktor: 1 Punkt entspricht 1 Cent brutto. Der Bonussatz des Autohauses bestimmt demgegenüber, wie viele Punkte ein qualifizierender Umsatz auslöst. Eine Änderung des Konversionsfaktors wirkt nur für die Zukunft; bereits gutgeschriebene Punkte behalten ihren Punktegegenwert (Bestandsschutz).
6.3 Sperrfrist
Gutgeschriebene Programm-Punkte sind im Bestand des Teilnehmers sofort sichtbar, aber erst nach Ablauf der Sperrfrist von 14 Kalendertagen ab der Gutschrift einlösbar. Das Kundenportal weist aus, ab wann gesperrte Punkte einlösbar sind.
Die Sperrfrist dient dazu, eine Punktevergabe noch berichtigen zu können, bevor der Teilnehmer über sie verfügt. Innerhalb der Sperrfrist kann die Gutschrift daher nach Maßgabe der Ziffer 6.5 berichtigt werden; mit ihrem Ablauf wird sie verbindlich. Startguthaben und betreiberfinanzierte Punkte unterliegen keiner Sperrfrist und sind sofort einlösbar.
6.4 Startguthaben
Ein Autohaus oder der Betreiber kann einem Teilnehmer bei Programmbeitritt ein Startguthaben gewähren. Das Startguthaben ist eine freiwillige Leistung; ein Anspruch darauf besteht nicht, auch nicht deshalb, weil es anderen Teilnehmern gewährt wurde. Es wird je Teilnehmer und Autohaus höchstens einmal gewährt. Gleiches gilt für Punkte aus Aktionen.
Ein vom Autohaus gewährtes Startguthaben wird wie die übrigen von diesem Autohaus vergebenen Programm-Punkte behandelt und ihm zugeordnet; ein vom Betreiber gewährtes Startguthaben ist betreiberfinanziert.
6.5 Rückbuchung und Korrektur
Innerhalb der Sperrfrist (Ziffer 6.3) bucht der Betreiber eine Punktegutschrift zurück, wenn das Autohaus sie zurücknimmt oder er selbst feststellt, dass sie sachlich nicht gerechtfertigt war. Das ist insbesondere der Fall, wenn die zugrunde liegende Rechnung storniert, gemindert oder gutgeschrieben wurde, wenn die Punkte den Punkteregeln des Autohauses nicht entsprachen, etwa aufgrund einer fehlerhaften Konfiguration dieser Regeln, oder wenn sie auf unrichtigen oder unvollständigen Daten beruhten. Die Rücknahme setzt einen solchen sachlichen Grund voraus; der Betreiber teilt dem Teilnehmer die Rückbuchung und ihren Grund mit.
Mit Ablauf der Sperrfrist wird die Gutschrift verbindlich. Danach bucht der Betreiber Punkte nur noch zurück, soweit die zugrunde liegende Rechnung storniert, gemindert oder gutgeschrieben wird oder die Punkte auf unrichtigen Angaben des Teilnehmers beruhen oder missbräuchlich erlangt wurden, und nur, soweit sie noch nicht eingelöst sind. Ein Irrtum des Autohauses berechtigt nach Ablauf der Sperrfrist nicht mehr zur Rückbuchung.
Bereits eingelöste Punkte fordert der Betreiber nicht zurück. Abweichend hiervon kann er Punkte, die auf unrichtigen Angaben des Teilnehmers beruhen oder missbräuchlich erlangt wurden, auch nach ihrer Einlösung streichen und insoweit Wertersatz verlangen (Ziffer 15.1). Jede Rückbuchung erfolgt als gegenläufige Buchung, sodass die Historie der Punktevorgänge im Kundenportal nachvollziehbar bleibt.
7. Punktekonto, Nachweis und Beanstandungen
7.1 Maßgeblichkeit der Punktebank
Maßgeblich für den Punktestand und die Punktevorgänge des Teilnehmers ist die Punktebank des Betreibers. Weichen Anzeigen des Autohauses oder Dritter hiervon ab, gilt der in der Punktebank geführte Stand. Dem Teilnehmer bleibt der Nachweis unbenommen, dass der geführte Stand unrichtig ist. Der Betreiber ist berechtigt, offensichtlich fehlerhafte Buchungen, insbesondere Doppelgutschriften und Gutschriften aufgrund technischer Fehler, zu berichtigen.
7.2 Prüfung und Beanstandung
Der Teilnehmer prüft die im Kundenportal angezeigten Punktevorgänge und teilt Unstimmigkeiten dem Betreiber unverzüglich mit, spätestens innerhalb von acht Wochen ab ihrer Sichtbarkeit im Kundenportal. Diese Frist ist eine Obliegenheit; die gesetzlichen Ansprüche des Teilnehmers bleiben auch bei späterer Meldung bestehen, und eine Änderung der Beweislast ist damit nicht verbunden. Beanstandungen zum Programm richtet der Teilnehmer an den Betreiber, Beanstandungen der Werkstattleistung an das Autohaus (Ziffer 19.3).
7.3 Keine Verzinsung
Punkte werden nicht verzinst. Aus der Dauer der Bestandsführung entstehen keine Ansprüche des Teilnehmers.
8. Gültigkeit und Verfall
8.1 Verfallsfrist Programm-Punkte
Programm-Punkte verfallen 24 Monate nach ihrer Gutschrift, soweit sie bis dahin nicht eingelöst sind. Diese Frist ist programmweit einheitlich; für bereits gutgeschriebene Punkte kann sie nicht verkürzt werden. Der Betreiber informiert den Teilnehmer rechtzeitig vor dem Verfall über den betroffenen Bestand. Er ist berechtigt, die Verfallsfrist einzelner Punkte, einzelner Teilnehmer oder von Teilnehmergruppen zugunsten des Teilnehmers zu verlängern, ohne hierzu verpflichtet zu sein; ein Anspruch auf Verlängerung besteht nicht.
8.2 Alt-Punkte
Bringt ein Autohaus Punkte aus einem Vorgängerprogramm in das Programm ein (Alt-Punkte), so richten sich ihr Bestand, ihre Bewertung, ihre Gültigkeitsdauer und die Voraussetzungen ihrer Einlösung nach den Bestimmungen, die das Autohaus bei der Einbringung festlegt. Diese beruhen auf dem jeweiligen Vorgängerprogramm und können daher von Autohaus zu Autohaus sowie von den Regelungen dieser Bedingungen für Programm-Punkte abweichen. Der Betreiber weist die für die Alt-Punkte des Teilnehmers geltende Gültigkeitsdauer im Kundenportal aus.
Schuldner des Bonusanspruchs aus Alt-Punkten ist und bleibt das einbringende Autohaus, auch nach der Registrierung des Teilnehmers bei MotionRewards. Der Betreiber führt sie lediglich in der Punktebank, zeigt sie im Kundenportal an und verauslagt Auszahlungen für das Autohaus; er wird insoweit nicht Schuldner und übernimmt keine Gewähr für Bestand, Bewertung und Bedingungen der eingebrachten Punkte.
Alt-Punkte sind ausschließlich bei dem Autohaus einlösbar, das sie eingebracht hat, und nicht spendenfähig (Ziffer 9.3). Das Autohaus kann ihre Gültigkeitsdauer zugunsten des Teilnehmers verlängern, insbesondere anlässlich seiner Registrierung bei MotionRewards; ein Anspruch hierauf besteht nicht.
8.3 Verbrauchsreihenfolge
Innerhalb der für den gewählten Einlöseweg einlösbaren Punkte (Ziffer 9.3) verbraucht der Betreiber stets zuerst die Punkte, deren Verfallsfrist als Erste endet, und bei gleichem Verfallszeitpunkt die zuerst vergebenen Punkte; Punkte ohne Verfallsfrist werden zuletzt verbraucht. Eine Rangfolge nach Herkunft oder Finanzierung der Punkte besteht nicht, und ein Wahlrecht des Teilnehmers hinsichtlich der zu verbrauchenden Punkte besteht nicht. So bleibt der Bestand des Teilnehmers möglichst lange erhalten.
8.4 Wirkung des Verfalls
Mit Ablauf der Verfallsfrist erlöschen die betroffenen Punkte ersatzlos. Ein Anspruch auf Auszahlung, Ausgleich, Wertersatz oder Wiedergutschrift verfallener Punkte besteht nicht. Der Verfall tritt auch für ruhende Bestände ein (Ziffer 5.4).
D. Einlösung
9. Einlösung
9.1 Bonusanspruch, kein Geldguthaben
Punkte sind ein Bonusanspruch des Teilnehmers nach Maßgabe dieser Bedingungen. Sie sind kein Geldguthaben, kein gesetzliches Zahlungsmittel, kein E-Geld und keine Einlage; sie können nicht als Zahlungsmittel gegenüber Dritten eingesetzt werden. Ein Anspruch auf jederzeitige Barauszahlung besteht nicht. Jede Auszahlung setzt einen konkreten Werkstattbesuch bei einem teilnehmenden Autohaus voraus (Ziffer 11.1). Die Einlösung ist nur über die in Ziffer 9.2 genannten Wege und nur im Rahmen des Programms möglich.
9.2 Vier Einlösewege
Der Teilnehmer setzt Punkte über einen einheitlichen Einstieg im Kundenportal ein. Die Realisierung erfolgt über einen der folgenden vier Wege:
- Gutschein beim vergebenden Autohaus: Abzug auf einer Werkstattrechnung des Autohauses, bei dem die eingesetzten Punkte vergeben wurden (Ziffer 10),
- nachträgliche Auszahlung beim vergebenden Autohaus: Auszahlung des Punktegegenwerts nach einem bereits bezahlten Werkstattbesuch bei diesem Autohaus (Ziffer 11),
- Auszahlung bei einem anderen Autohaus: Auszahlung des Punktegegenwerts anlässlich eines Werkstattbesuchs bei einem anderen teilnehmenden Autohaus, wobei dessen Rechnung unverändert bleibt (Ziffer 11),
- Spende: Zuwendung des Punktegegenwerts an eine gemeinnützige Organisation aus der vom Betreiber kuratierten Liste (Ziffer 12).
Der Gutschein und die nachträgliche Auszahlung beim vergebenden Autohaus stehen nur zur Verfügung, soweit das betreffende Autohaus sie anbietet; es kann diese Wege mit Wirkung für die Zukunft aktivieren und deaktivieren. Die Auszahlung bei einem anderen Autohaus und die Spende stehen stets zur Verfügung; Ziffer 16 bleibt unberührt. Ein Anspruch des Teilnehmers auf den Fortbestand eines Einlöseweges besteht im Übrigen nicht. Bereits erstellte Gutscheine und Auszahlungs-Vormerkungen behalten den bei ihrer Erstellung geltenden Mechanismus. Eine Einlösung in Sachprämien findet nicht statt.
9.3 Verfügbarkeit je Punktebestand
Welche Punkte ein Einlösevorgang verbrauchen kann, richtet sich nach dem gewählten Weg:
- beim Gutschein die bei dem betreffenden Autohaus vergebenen oder eingebrachten Punkte (Programm-Punkte und Alt-Punkte dieses Autohauses); Punkte, die bei einem anderen Autohaus vergeben wurden, sind nicht gutscheinfähig,
- bei der Auszahlung die Programm-Punkte über alle Autohäuser, Alt-Punkte zusätzlich nur dann, wenn der Werkstattbesuch bei dem Autohaus erfolgt, das sie eingebracht hat,
- bei der Spende die Programm-Punkte über alle Autohäuser, nicht jedoch Alt-Punkte.
Betreiberfinanzierte Punkte sind über alle Einlösewege einlösbar. Als Gutschein kann der Teilnehmer sie bei jedem Autohaus einsetzen, mit dem eine aktive Verknüpfung besteht und das den Gutschein anbietet.
Ruhende Bestände (Ziffer 5.4) und Punkte innerhalb der Sperrfrist (Ziffer 6.3) sind nicht einlösbar. Innerhalb der einlösbaren Punkte gilt die Verbrauchsreihenfolge nach Ziffer 8.3.
9.4 Zurückstellung bei Prüfung
Der Betreiber ist berechtigt, einzelne Einlösungen und Auszahlungen bis zum Abschluss einer Identitäts-, Empfänger- oder Missbrauchsprüfung zurückzustellen (Ziffern 11.4, 11.5 und 15.1). Er unterrichtet den Teilnehmer hierüber und hebt die Zurückstellung auf, sobald ihr Grund entfällt. Weitergehende Ansprüche wegen der Dauer einer solchen Prüfung bestehen nicht, soweit der Betreiber die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
10. Gutscheine
10.1 Erstellung und Einlösung
Die Gutschein-Einlösung verläuft in zwei Schritten. Zunächst erstellt der Teilnehmer den Gutschein im Kundenportal aus einer Vorlage des Prämienkatalogs des vergebenden Autohauses; mit der Erstellung werden die eingesetzten Punkte seinem Bestand belastet. Sodann, gegebenenfalls Wochen später, löst er den Gutschein bei diesem Autohaus ein, indem dieses den Gutschein als Rabattposition auf der laufenden Werkstattrechnung verbucht.
Maßgeblich für den Inhalt des Gutscheins, insbesondere für seinen Wert, seine Geltungsdauer und etwaige Einlösebedingungen, ist der bei der Erstellung angezeigte Gutscheintext. Diesen Text verantwortet das Autohaus. Ändert er sich zwischen der Anzeige im Prämienkatalog und der Erstellung, wird die Änderung angezeigt, und die Erstellung setzt die ausdrückliche Bestätigung des Teilnehmers voraus. Gutscheine sind nur bei dem Autohaus einlösbar, bei dem die eingesetzten Punkte vergeben wurden (Ziffer 9.3), und nicht auf Dritte übertragbar. Eine Barauszahlung des Gutscheinwerts oder eines nicht ausgeschöpften Restwerts ist ausgeschlossen.
Das Autohaus kann Gutscheinvorlagen anbieten, deren Gutscheinwert über dem eingesetzten Punktegegenwert liegt (Aktionsgutscheine); den darüber hinausgehenden Wert trägt das Autohaus. Solche Vorlagen sind ausschließlich als Gutschein einlösbar; für Auszahlung und Spende gilt stets der einfache Punktegegenwert.
10.2 Ablauf ohne Rückbuchung
Ist ein Gutschein nach seinem Gutscheintext mit einer Geltungsdauer versehen und läuft er ungenutzt ab, bleiben die eingesetzten Punkte verbraucht. Ein Anspruch auf Wiedergutschrift der Punkte, auf Ausstellung eines neuen Gutscheins oder auf Ausgleich besteht nicht.
10.3 Stornierung und Teileinlösung
Das Autohaus kann einen noch nicht eingelösten Gutschein stornieren; die eingesetzten Punkte werden in diesem Fall unter Beibehaltung ihrer ursprünglichen Verfallsfrist zurückgebucht. Nach der Einlösung ist eine Stornierung ausgeschlossen. Möchte der Teilnehmer einen von ihm erstellten Gutschein rückgängig machen, wendet er sich an den Kundensupport des Betreibers; ein Anspruch auf Stornierung besteht nicht. Bei Gutscheinen mit fortgeschriebenem Geldwert wird der noch nicht verbrauchte Wert je Einlösung fortgeschrieben; die Teilstornierung eines teilweise eingelösten Gutscheins ist ausgeschlossen. Schlägt die Erstellung eines Gutscheins fehl, werden die eingesetzten Punkte zurückgebucht. In Härtefällen wendet sich der Teilnehmer an den Kundensupport des Betreibers.
11. Auszahlung
11.1 Kopplung an einen Werkstattbesuch
Jede Auszahlung ist an einen konkreten Werkstattbesuch gekoppelt. Für einen bereits erfolgten Werkstattbesuch kann der Teilnehmer die Auszahlung innerhalb von 14 Kalendertagen nach dem Besuch auslösen. Alternativ kann er eine Auszahlung für den nächsten qualifizierenden Werkstattbesuch vormerken (Auszahlungs-Vormerkung); die Vormerkung bindet die eingesetzten Punkte, gilt zwölf Monate und löst die Auszahlung automatisch aus, sobald der Besuch gemeldet wird.
Erfolgt die Auszahlung nachträglich zu einem Werkstattbesuch bei dem vergebenden Autohaus, erstellt der Betreiber im Namen dieses Autohauses eine Korrekturrechnung zu der Rechnung dieses Besuchs und stellt sie dem Teilnehmer bereit. Bei einer Auszahlung anlässlich eines Werkstattbesuchs bei einem anderen Autohaus bleibt dessen Rechnung unverändert. Läuft die Vormerkung ungenutzt ab, werden die gebundenen Punkte unter Beibehaltung ihrer ursprünglichen Verfallsfrist zurückgebucht. Eine noch nicht ausgelöste Vormerkung kann der Teilnehmer in einen Gutschein oder eine Spende umwandeln.
11.2 Deckelung je Besuch
Je Werkstattbesuch ist die Auszahlung auf den Brutto-Rechnungsbetrag dieses Besuchs begrenzt. Übersteigt der eingesetzte Punktegegenwert diesen Betrag, wird nur bis zu seiner Höhe ausgezahlt, und die überschüssigen Punkte werden dem Bestand unter Beibehaltung ihrer ursprünglichen Verfallsfrist wieder gutgeschrieben. Jeder Auszahlungsvorgang wird nur einmal ausgelöst; eine automatische Fortführung auf einen weiteren Werkstattbesuch findet nicht statt. Der verbleibende Punktebestand kann bei späteren qualifizierenden Werkstattbesuchen erneut eingesetzt werden.
11.3 IBAN und namensgleiches Konto
Auszahlungen erfolgen ausschließlich auf ein Konto, dessen Inhaber mit dem Teilnehmer namensgleich ist. Auszahlungen auf Konten Dritter sind ausgeschlossen. Lautet die der Einlösung zugrunde liegende Rechnung auf ein Unternehmen, kann der Teilnehmer abweichend wählen, dass die Auszahlung auf ein Konto dieses Unternehmens (des Rechnungsempfängers) erfolgt; in diesem Fall prüft der Betreiber die Übereinstimmung des Kontoinhabers mit dem Rechnungsempfänger, und die steuerliche Verantwortung verbleibt beim Teilnehmer und beim Rechnungsempfänger (Ziffer 18). Der Teilnehmer verantwortet die Richtigkeit der von ihm angegebenen Bankverbindung und hält sie aktuell.
11.4 Empfängerprüfung (VoP)
Bei der Erfassung der Bankverbindung und erneut vor jeder Überweisung wird die Übereinstimmung des angegebenen Empfängers mit der IBAN geprüft (Empfängerprüfung, Verification of Payee). Der Betreiber nutzt hierfür die Empfängerprüfung seines Zahlungsdienstleisters. Weichen die Angaben ab oder ist die Prüfung vorübergehend nicht durchführbar, kann der Betreiber die Hinterlegung der Bankverbindung ablehnen und eine Auszahlung zurückstellen oder ablehnen; er fordert den Teilnehmer zur Klärung auf.
11.5 Zusätzliche Identitätsnachweise
Der Betreiber führt risikobasierte Identitätsprüfungen durch, die sich nach dem innerhalb der letzten zwölf Monate an den Teilnehmer ausgezahlten Gesamtbetrag richten. Überschreitet dieser Betrag eine erste Schwelle, setzt die nächste Auszahlung eine abgeschlossene Bestätigung der beim Autohaus hinterlegten Anschrift des Teilnehmers voraus (Brief-Verifizierung). Oberhalb einer zweiten, höheren Schwelle setzt sie zusätzlich eine abgeschlossene manuelle Prüfung voraus. Die Schwellenwerte gibt der Betreiber nicht bekannt, weil ihre Veröffentlichung das Umgehen der Prüfung erleichtern würde; mit der Zurückstellung teilt er dem Teilnehmer mit, welcher Schritt erforderlich ist und wie dieser abzuschließen ist. Bis zum Abschluss des jeweiligen Schritts stellt der Betreiber die Auszahlung zurück; die eingesetzten Punkte bleiben dem Teilnehmer erhalten. Er kann die Schwellen herabsetzen und weitere Nachweise verlangen, soweit dies zur Verhinderung von Missbrauch oder aufgrund rechtlicher oder aufsichtsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist.
Erbringt der Teilnehmer die angeforderten Nachweise nicht innerhalb einer angemessenen Frist, kann der Betreiber die Auszahlung ablehnen; die eingesetzten Punkte werden in diesem Fall unter Beibehaltung ihrer ursprünglichen Verfallsfrist zurückgebucht.
11.6 Fehlschlag und Rückabwicklung
Scheitert eine Überweisung, insbesondere weil die angegebene Bankverbindung unrichtig ist oder das Konto nicht mehr besteht, fordert der Betreiber den Teilnehmer zur Klärung auf. Gelingt die Klärung nicht innerhalb von sechs Monaten, schreibt der Betreiber die eingesetzten Punkte unter Beibehaltung ihrer ursprünglichen Verfallsfrist wieder gut. Kosten, die dem Betreiber aus einer fehlgeschlagenen Überweisung entstehen, kann er vom Teilnehmer ersetzt verlangen, soweit dieser den Fehlschlag zu vertreten hat.
12. Spende
12.1 Kuratierte Organisationen
Der Teilnehmer kann Punkte zugunsten einer gemeinnützigen Organisation aus der vom Betreiber kuratierten Liste einsetzen, die im Kundenportal angezeigt wird. Der Betreiber kann diese Liste jederzeit mit Wirkung für die Zukunft anpassen; ein Anspruch auf die Aufnahme oder den Verbleib einer bestimmten Organisation besteht nicht. Je Organisation kann ein Mindestbetrag vorgesehen sein. Die Spende ist nicht an einen Werkstattbesuch gebunden. Mit der Bestätigung im Kundenportal wird die Spende verbindlich; ein Widerruf oder eine Rückbuchung der eingesetzten Punkte ist danach ausgeschlossen, soweit sich aus Ziffer 12.3 nichts anderes ergibt.
12.2 Netto-Spende und Bescheinigung
Vor der Bestätigung zeigt das Kundenportal den eingesetzten Brutto-Punktegegenwert und den an die Organisation fließenden Netto-Spendenbetrag an. Der Unterschiedsbetrag ist die im Punktegegenwert enthaltene und abzuführende Umsatzsteuer; sie steht für die Spende nicht zur Verfügung. Der Betreiber überweist den Nettobetrag an die Organisation, gegebenenfalls gebündelt je Organisation und Kalendermonat. Für den Einsatz von Punkten zugunsten einer Organisation wird im Rahmen des Programms keine Zuwendungsbestätigung ausgestellt. Der Betreiber ist nicht Spender; ein Anspruch des Teilnehmers auf Ausstellung oder Beschaffung einer Zuwendungsbestätigung oder auf steuerliche Anerkennung besteht nicht.
12.3 Nicht zustellbare Spende
Kann eine Spende der gewählten Organisation nicht zugeführt werden, insbesondere weil sie die Zahlung zurückweist, ihre Bankverbindung nicht mehr besteht, sie aufgelöst wird oder ihre Gemeinnützigkeit entfällt, weist der Betreiber den Betrag nach Wahl des Teilnehmers einer anderen Organisation der Liste zu. Antwortet der Teilnehmer nicht innerhalb von vier Wochen nach entsprechender Aufforderung, kann der Betreiber die Zuweisung an eine andere Organisation der Liste selbst vornehmen oder die eingesetzten Punkte unter Beibehaltung ihrer ursprünglichen Verfallsfrist wieder gutschreiben.
E. Beendigung und besondere Fälle
13. Fahrzeugwechsel und Verfügung über das Fahrzeug
Die Teilnahme wird je Fahrzeug als Verknüpfung mit einem Autohaus geführt (Ziffer 4). Bereits gutgeschriebene Punkte sind ein personengebundener Bonusanspruch des Teilnehmers und seinem Punktekonto zugeordnet, nicht dem Fahrzeug. Sie bleiben von einem Wechsel des Fahrzeugs oder des Fahrzeughalters unberührt und stehen weiterhin dem Teilnehmer zu.
Veräußert der Teilnehmer das Fahrzeug oder verliert er sonst die Verfügungsbefugnis über es (etwa durch Rückgabe eines Leasingfahrzeugs oder Halterwechsel), so ist er verpflichtet, die auf dieses Fahrzeug bezogene Verknüpfung im Kundenportal unverzüglich zu beenden. Mit Beendigung der Verknüpfung endet der fahrzeugbezogene Punkteerwerb für die Zukunft; spätere Werkstattumsätze zu diesem Fahrzeug führen nicht mehr zu einer Gutschrift zugunsten des Teilnehmers.
Beendet der Teilnehmer die Verknüpfung nicht, kann der Betreiber sie beenden oder ruhend stellen, sobald ihm Anhaltspunkte für den Wegfall der Beziehung zwischen Teilnehmer und Fahrzeug vorliegen, insbesondere eine Halter- oder Fahrzeugänderung in den übermittelten Daten. Der spätere Halter oder Nutzer des Fahrzeugs erwirbt keine Rechte am Punktebestand des Teilnehmers; Punkte sind nicht übertragbar (Ziffer 3.3).
14. Ausscheiden des Stamm-Autohauses (Autohaus-Austritt)
14.1 Information und Optionen
Scheidet ein Autohaus aus dem Programm aus, informiert der Betreiber die dort geführten Teilnehmer rechtzeitig vor dem Wirksamwerden in Textform über das Ausscheiden und über die ihnen offenstehenden Möglichkeiten. Die Ankündigungsfrist beträgt mindestens sechs Wochen. Der Teilnehmer kann innerhalb dieser Frist insbesondere sein Konto mit einem weiteren teilnehmenden Autohaus verknüpfen, die bei dem ausscheidenden Autohaus gesammelten Punkte über eine Auszahlung oder eine Spende einlösen, die Verknüpfung zu dem ausscheidenden Autohaus lösen oder dem Übergang nach Ziffer 14.2 widersprechen. Bis zum Ablauf der Ankündigungsfrist bleibt der Betreiber Vertragspartner, und die betroffenen Punkte bleiben über die Auszahlung bei einem anderen Autohaus und über die Spende einlösbar.
14.2 Behandlung der Bestandspunkte
Diese Ziffer betrifft ausschließlich die Punkte, die der Teilnehmer bei dem ausscheidenden Autohaus gesammelt hat. Punkte, die er bei anderen Autohäusern gesammelt hat, bleiben unberührt in seinem Punktekonto beim Betreiber. Nach Ablauf der Ankündigungsfrist gilt:
- Fortführung über den Betreiber (der Teilnehmer wird aktiv): Verknüpft der Teilnehmer sein Konto innerhalb der Ankündigungsfrist mit einem weiteren teilnehmenden Autohaus, löst er die Verknüpfung zu dem ausscheidenden Autohaus oder widerspricht er dem Übergang, so bleiben diese Punkte in seinem Punktekonto beim Betreiber gültig und bis zu ihrem Verfall einlösbar; Ziffer 5.4 findet auf sie keine Anwendung. Da das ausscheidende Autohaus nicht mehr am Programm teilnimmt, erfolgt die Einlösung über die Auszahlung anlässlich eines Werkstattbesuchs bei einem anderen Autohaus oder über die Spende. Der Betreiber bleibt insoweit Vertragspartner des Teilnehmers.
- Übergang auf das Autohaus (keine Reaktion des Teilnehmers): Reagiert der Teilnehmer innerhalb der Ankündigungsfrist nicht und besteht keine aktive Verknüpfung zu einem weiteren teilnehmenden Autohaus, so geht die Verbindlichkeit für die bei dem ausscheidenden Autohaus gesammelten Programm-Punkte zum Beendigungszeitpunkt im Wege der befreienden Schuldübernahme (§§ 414 f. BGB) vom Betreiber auf dieses Autohaus über. Der Teilnehmer stimmt diesem Schuldnerwechsel hiermit im Voraus zu; der Betreiber weist ihn vor dem Wirksamwerden gesondert darauf hin. Der Betreiber wird insoweit von seiner Verpflichtung frei, und das Vertragsverhältnis zwischen Betreiber und Teilnehmer endet hinsichtlich dieser Punkte. Das Autohaus ermöglicht die Einlösung dieser Punkte sodann in eigener Verantwortung; eine Auszahlung durch den Betreiber erfolgt insoweit nicht.
Alt-Punkte des ausscheidenden Autohauses sind bereits eine Verbindlichkeit dieses Autohauses (Ziffer 8.2) und gehen daher nicht über, sondern verbleiben in dessen Verantwortung. Noch nicht ausgelöste Auszahlungs-Vormerkungen auf das ausscheidende Autohaus werden mit dem Wirksamwerden aufgelöst; die gebundenen Punkte werden zurückgebucht und folgen der vorstehenden Regelung.
14.3 Datenübermittlung an das ausscheidende Autohaus und Wechsel der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit
Geht die Verbindlichkeit für die bei dem ausscheidenden Autohaus gesammelten Punkte nach Ziffer 14.2 auf das Autohaus über (Nichtreaktion des Teilnehmers), so übermittelt der Betreiber diesem Autohaus die zur Fortführung der Einlösung dieser Punkte erforderlichen Bestandsdaten des Teilnehmers. Die Übermittlung ist auf diejenigen Daten beschränkt, die für die Einlösung der übergegangenen Punkte erforderlich sind, und betrifft ausschließlich die bei diesem Autohaus gesammelten Punkte; Daten zu Punkten bei anderen Autohäusern werden nicht übermittelt.
Rechtsgrundlage der Übermittlung sind die Erfüllung des Teilnahmeverhältnisses (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) und die vom Teilnehmer nach diesen Teilnahmebedingungen im Voraus erteilte Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO), die er mit der Wahl seines Stamm-Autohauses (Ziffer 5.2) erteilt und die er durch deren jederzeit mögliche Umstellung wieder entziehen kann. Der Teilnehmer kann den Übergang und damit die Übermittlung abwenden, indem er innerhalb der Ankündigungsfrist aktiv wird (Ziffer 14.2). Der Betreiber weist ihn vor dem Wirksamwerden gesondert auf die bevorstehende Übermittlung und den Wechsel der Verantwortlichkeit hin.
Mit dem Übergang wird das ausscheidende Autohaus für die übermittelten Bestandsdaten und die weitere Einlösung dieser Punkte eigenständig datenschutzrechtlich Verantwortlicher; die alleinige Verantwortlichkeit des Betreibers endet insoweit für diesen Datenausschnitt. Das Autohaus informiert den Teilnehmer sodann nach Art. 13 und 14 DSGVO über die weitere Verarbeitung und ist dessen Ansprechpartner für diese Daten. Für alle übrigen Daten des Teilnehmers, insbesondere zu Punkten bei anderen Autohäusern, bleibt der Betreiber alleiniger Verantwortlicher (Datenschutzerklärung des Betreibers).
15. Kontosperrung, Programm-Ausschluss und Kündigung
15.1 Maßnahmen des Betreibers bei Missbrauch
Bei konkreten Anhaltspunkten für einen Missbrauch des Programms ist der Betreiber berechtigt, das Konto zu sperren, Einlösungen und Auszahlungen auszusetzen, einzelne Vorgänge anzuhalten und missbräuchlich erlangte Punkte zu streichen. Als Missbrauch gelten insbesondere unrichtige Angaben bei Registrierung, Verifizierung oder Einlösung, das Führen mehrerer Konten, die Weitergabe des Kontos oder von Zugangsmitteln, der Handel mit Punkten oder Gutscheinen, das Zusammenwirken mit Mitarbeitern eines Autohauses zur Erlangung nicht gerechtfertigter Punkte, die Meldung von Umsätzen ohne zugrunde liegende Werkstattleistung sowie der automatisierte Zugriff auf das Kundenportal.
Maßnahmen nach dieser Ziffer sind zu begründen, auf das Erforderliche zu beschränken und aufzuheben, sobald ihr Grund entfällt. Der Betreiber gibt dem Teilnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme, soweit dies nach den Umständen möglich und der Zweck der Maßnahme nicht gefährdet ist. Weitergehende gesetzliche Ansprüche des Betreibers, insbesondere auf Wertersatz für bereits eingelöste, missbräuchlich erlangte Punkte, bleiben unberührt.
15.2 Autohausseitige Sperre einer Verknüpfung
Ein Autohaus kann die Verknüpfung eines Teilnehmers mit diesem Autohaus mit Begründung sperren und die Neuteilnahme noch nicht teilnehmender Personen nach allgemeinen Kriterien oder im Einzelfall ausschließen. Für die Dauer der Sperre sind die Punktevergabe, die Gutschein-Einlösung und neue Auszahlungs-Vormerkungen bei diesem Autohaus blockiert. Bereits gutgeschriebene Punkte bleiben einlösbar: Die Auszahlung anlässlich eines Werkstattbesuchs bei einem anderen Autohaus und die Spende bleiben dem Teilnehmer stets verfügbar. Die Punktebestände des Teilnehmers und seine Rechte bei anderen Autohäusern bleiben unberührt. Die Entscheidung über eine solche Sperre trifft das Autohaus; der Betreiber setzt sie technisch um.
15.3 Programm-Ausschluss
Bei einem schwerwiegenden oder wiederholten Verstoß gegen diese Teilnahmebedingungen, insbesondere bei Missbrauch im Sinne der Ziffer 15.1, kann der Betreiber die Teilnahme fristlos beenden (Programm-Ausschluss). Beruht der Ausschluss auf einem vom Teilnehmer zu vertretenden schwerwiegenden Verstoß, verfallen die zu diesem Zeitpunkt nicht eingelösten Punkte ersatzlos. Andernfalls bleiben sie einen Monat ab Zugang der Ausschlusserklärung nach Maßgabe dieser Bedingungen einlösbar und verfallen erst danach.
15.4 Kündigung und Folgen
Der Teilnehmer kann die Teilnahme jederzeit ohne Angabe von Gründen und ohne Einhaltung einer Frist beenden, insbesondere über das Kundenportal oder in Textform gegenüber dem Betreiber. Der Betreiber weist ihn vor der Bestätigung der Beendigung darauf hin, dass nicht eingelöste Punkte verfallen. Der Betreiber kann das Teilnahmeverhältnis mit einer Frist von drei Monaten in Textform kündigen. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Seiten unberührt.
Mit dem Wirksamwerden der Beendigung endet die Punktevergabe. Nicht eingelöste Punkte verfallen zu diesem Zeitpunkt ersatzlos, soweit sich aus dieser Ziffer nichts anderes ergibt. Kündigt der Betreiber ordentlich oder stellt er das Programm ein (Ziffer 16), bleiben die Punkte bis zum Wirksamwerden der Beendigung nach Maßgabe dieser Bedingungen einlösbar; hierauf weist der Betreiber in der Kündigung hin. Ein Anspruch auf Auszahlung des Punktegegenwerts außerhalb der Einlösewege dieser Bedingungen besteht in keinem Fall.
16. Änderung und Einstellung des Programms
Der Betreiber ist berechtigt, das Programm ganz oder teilweise einzustellen sowie einzelne Funktionen und Einlösewege zu ändern oder einzustellen, insbesondere aus wirtschaftlichen, technischen, rechtlichen oder aufsichtsrechtlichen Gründen. Ein Anspruch auf Fortführung des Programms oder einzelner Funktionen besteht nicht.
Die Einstellung des Programms kündigt der Betreiber mindestens drei Monate vor ihrem Wirksamwerden in Textform an. Bis zum Wirksamwerden bleiben die Punkte nach Maßgabe dieser Bedingungen einlösbar; die Spende steht dabei unabhängig von einem Werkstattbesuch zur Verfügung. Nach Ablauf dieser Frist verfallen nicht eingelöste Punkte ersatzlos. Die Einstellung einzelner Funktionen oder Einlösewege kündigt der Betreiber mit angemessener Frist an, soweit sie den Teilnehmer erheblich beeinträchtigt. Die Auszahlung bei einem anderen Autohaus und die Spende (Ziffer 9.2) stellt der Betreiber nur ein, soweit zwingende rechtliche oder aufsichtsrechtliche Gründe dies erfordern.
Ändern sich aufsichtsrechtliche Anforderungen oder beanstandet eine Behörde die Ausgestaltung des Programms, ist der Betreiber berechtigt, die Einlösemechanik anzupassen, insbesondere Auszahlungswege, Schwellen und Kopplungsregeln, soweit dies zur Wahrung der aufsichtsrechtlichen Zulässigkeit des Programms erforderlich ist. Eine solche Anpassung kündigt er, soweit rechtlich zulässig, vorher an.
F. Datenschutz, Steuern, Haftung und Schlussbestimmungen
17. Datenschutz und Kommunikation
17.1 Verantwortlicher und Datenschutzerklärung
Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Programm ist der Betreiber datenschutzrechtlich Verantwortlicher. Welche Daten er zu welchen Zwecken und auf welcher Rechtsgrundlage verarbeitet, wie lange er sie speichert und welche Rechte dem Teilnehmer zustehen, ergibt sich aus der Datenschutzerklärung Programmteilnahme in ihrer jeweils gültigen Fassung, die im Kundenportal abrufbar ist. Für die Verarbeitung durch das Autohaus in dessen eigenen Systemen ist das Autohaus verantwortlich.
17.2 Programmbezogene Kommunikation
Der Betreiber informiert den Teilnehmer über die von diesem bestätigten Kontaktkanäle über Vorgänge in seinem Konto, insbesondere über Punktegutschriften und Rückbuchungen, den bevorstehenden Verfall von Punkten, erstellte Gutscheine, Auszahlungen und Spenden, den Status von Verknüpfungen sowie über sicherheitsrelevante Ereignisse und Änderungen dieser Bedingungen. Diese Nachrichten sind zur Durchführung des Teilnahmeverhältnisses erforderlich und keine Werbung; sie können während der Teilnahme nicht abbestellt werden. Wünscht der Teilnehmer sie nicht mehr zu erhalten, kann er die Teilnahme beenden (Ziffer 15.4).
17.3 Werbliche Kommunikation und Befragungen
Werbliche Kommunikation erfolgt nur auf Grundlage einer Einwilligung des Teilnehmers oder einer gesetzlichen Erlaubnis. Eine erteilte Einwilligung kann der Teilnehmer jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen, ohne dass ihm hierdurch Nachteile für seine Teilnahme entstehen. Der Betreiber ist berechtigt, programmbezogene Auswertungen sowie Qualitäts- und Zufriedenheitsbefragungen nach Maßgabe seiner Datenschutzerklärung durchzuführen. Der Teilnehmer kann sich im Kundenportal auf eigene Veranlassung die teilnehmenden Autohäuser anzeigen lassen und eine Verknüpfung mit einem weiteren teilnehmenden Autohaus herstellen (Ziffer 5).
18. Steuern
Der Betreiber schuldet keine steuerliche Beratung. Die steuerliche Würdigung der Teilnahme obliegt dem Teilnehmer und seinem Berater.
Bei einer Werkstattrechnung, die auf den Teilnehmer als Privatperson lautet, wirken Punktevergabe und Einlösung nach dem Programmverständnis als Preisnachlass auf eigene Aufwendungen. Lautet die einer Punktevergabe oder Einlösung zugrunde liegende Rechnung dagegen auf ein Unternehmen, etwa im Fall eines Dienst- oder Firmenfahrzeugs, können sich steuerliche Folgen für den Teilnehmer und für den Rechnungsempfänger ergeben, insbesondere eine Vorsteuerkorrektur beim Rechnungsempfänger (§ 17 Abs. 1 Satz 2 UStG). Diese Verantwortung verbleibt beim Teilnehmer und beim Rechnungsempfänger; der Betreiber prüft und unterbindet solche Fälle nicht. Er stellt dem Teilnehmer hierfür eine Übersicht der betroffenen Einlösungen sowie die Korrekturrechnungen nach Ziffer 11.1 bereit. Arbeits- und dienstrechtliche Fragen aus solchen Fällen, insbesondere gegenüber dem Arbeitgeber oder Halter des Fahrzeugs, liegen außerhalb des Verantwortungsbereichs des Betreibers.
Für den Einsatz von Punkten zugunsten einer Organisation wird keine Zuwendungsbestätigung ausgestellt; ein Anspruch auf Ausstellung, Beschaffung oder steuerliche Anerkennung besteht nicht (Ziffer 12.2).
19. Haftung und Verfügbarkeit
19.1 Verfügbarkeit
Der Betreiber stellt das Kundenportal mit einer Zielverfügbarkeit von 99 % im Monatsmittel bereit; geplante Wartungsfenster bleiben dabei unberücksichtigt. Ein Anspruch auf ununterbrochene Verfügbarkeit besteht nicht. Der Betreiber ist berechtigt, den Zugang vorübergehend zu beschränken, soweit dies für Wartungsarbeiten oder aus Gründen der Sicherheit oder Kapazität erforderlich ist.
19.2 Haftung
Der Betreiber haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, im Umfang einer übernommenen Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet er nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Teilnahmeverhältnisses überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Teilnehmer regelmäßig vertrauen darf; in diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Teilnehmers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
19.3 Verantwortungsbereiche
Für die Werkstattleistung, für die Richtigkeit der von ihm erfassten Rechnungs-, Kunden- und Fahrzeugdaten, für seine Punkteregeln, seinen Prämienkatalog und die Gutscheintexte sowie für die Annahme und Verbuchung erstellter Gutscheine in seinem Betrieb ist das jeweilige Autohaus verantwortlich. Mängel der Werkstattleistung macht der Teilnehmer gegenüber dem Autohaus geltend; der Betreiber haftet hierfür nicht und wird durch das Programm nicht Partei des Werkstattvertrags. Der Betreiber verantwortet die Programmfunktionen, insbesondere die Bestandsführung in der Punktebank, den Gutschein-Lebenszyklus, die Auszahlungen und die Spendenabwicklung, auch soweit er sich hierfür Dritter bedient (§ 278 BGB).
20. Änderungen dieser Bedingungen
Der Betreiber kann diese Teilnahmebedingungen mit Wirkung für die Zukunft ändern, wenn dies durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist, insbesondere wegen einer Änderung der Rechtslage oder der Rechtsprechung, aufsichtsrechtlicher Vorgaben, der technischen oder organisatorischen Weiterentwicklung des Programms, der Erweiterung, Verbesserung oder Anpassung der Leistungen oder zur Beseitigung von Regelungslücken oder Unklarheiten.
Änderungen kündigt der Betreiber mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform an und stellt dabei die geänderten Regelungen der bisherigen Fassung gegenüber oder hebt die Änderungen hervor. Die Änderungen werden wirksam, wenn der Teilnehmer ihnen nicht bis zum Wirksamwerden in Textform widerspricht und der Betreiber ihn in der Ankündigung gesondert auf diese Folge hingewiesen hat. Widerspricht der Teilnehmer, gilt für ihn die bisherige Fassung fort; der Betreiber kann das Teilnahmeverhältnis in diesem Fall nach Ziffer 15.4 kündigen. Daneben kann der Teilnehmer die Teilnahme jederzeit beenden.
Betrifft eine Änderung den Gegenstand des Teilnahmeverhältnisses, die Rechte des Teilnehmers oder die Verarbeitung seiner Daten wesentlich, holt der Betreiber abweichend von Absatz 2 seine ausdrückliche Zustimmung ein, im Regelfall bei der nächsten Anmeldung im Kundenportal. Erteilt der Teilnehmer sie nicht, gilt für ihn die bisherige Fassung fort, und der Betreiber kann das Teilnahmeverhältnis nach Ziffer 15.4 kündigen.
Der Konversionsfaktor bereits gutgeschriebener Punkte und deren Verfallsfrist bleiben von Änderungen nach dieser Ziffer unberührt (Bestandsschutz; Ziffern 6.2 und 8.1). Änderungen, die zur Umsetzung zwingender rechtlicher oder aufsichtsrechtlicher Vorgaben erforderlich sind, kann der Betreiber mit angemessener kürzerer Ankündigungsfrist vornehmen; Ziffer 16 bleibt unberührt. Jede Fassung dieser Teilnahmebedingungen erhält eine Versionskennung.
21. Schlussbestimmungen
21.1 Anwendbares Recht
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Staates, in dem der Teilnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.
21.2 Gerichtsstand
Für Klagen gegen den Teilnehmer gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Verlegt der Teilnehmer nach Beginn der Teilnahme seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus Deutschland heraus oder ist dieser im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist Gerichtsstand der Sitz des Betreibers in Fulda.
21.3 Verbraucherstreitbeilegung
Der Betreiber ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet (§ 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz).
21.4 Erklärungen und Textform
Erklärungen im Rahmen des Teilnahmeverhältnisses können über das Kundenportal oder in Textform abgegeben werden, soweit diese Bedingungen nichts anderes bestimmen. Der Betreiber richtet Erklärungen an die vom Teilnehmer zuletzt angegebenen Kontaktkanäle (Ziffer 3.4).
21.5 Übertragung des Teilnahmeverhältnisses
Der Betreiber ist berechtigt, dieses Teilnahmeverhältnis mit allen Rechten und Pflichten auf ein mit ihm verbundenes Unternehmen (§§ 15 ff. AktG) zu übertragen. Er kündigt die Übertragung mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform an. Der Teilnehmer kann die Teilnahme in diesem Fall bis zum Wirksamwerden der Übertragung mit sofortiger Wirkung beenden; auf dieses Recht weist der Betreiber in der Ankündigung hin. Der Teilnehmer kann seine Rechte aus dem Teilnahmeverhältnis nicht übertragen (Ziffer 3.3).
21.6 Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.